Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen
Zusätzliche Kosten für die Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen können nach Kapitel C.6.4 Abs. 6 Skos (Familie) und Erläuterungen b Skos (Besuchsrecht) vergütet werden, beispielsweise für Eltern mit Besuchsrechten.
Unterstützte Personen, die Angehörige ausserhalb ihres Wohnorts pflegen, können Fahrkosten vergütet bekommen, sofern die Pflege und Betreuung den Zielen der Sozialhilfe nicht entgegensteht. Personen, die für die Pflege eine Hilflosenentschädigung HILO erhalten, sind unter besonderen Voraussetzungen zu einer Integrstionszulage (IZU) berechtigt.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.