Teileinstellung von zu hohen Wohnkosten (= Reduktion)

Übersteigen Wohnkosten die geltenden Mietzinsrichtlinien und bestehen keine zwingenden Gründe für den Erhalt der Wohnung, werden sie auf den geltenden Mietzinsgrenzwert reduziert; vgl. Kapitel Mietzinsrichtlinien

In der Regel erhalten Betroffene zuerst eine Auflage zur Wohnungssuche mit angemessener Frist, bevor die Reduktion erfolgt. Verweigern unterstützte Personen die Wohnungssuche, entfällt die Frist und die Wohnkosten werden sofort gekürzt; die Verweigerung ist zu dokumentieren; vgl. Kapitel Verzicht, Verweigerung einer Wohnungssuche

Wurden Personen bereits vor dem Anmieten über die Mietzinsgrenzwerte informiert, besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Frist – die Vergütung erfolgt von Beginn an nur bis zum Grenzwert; vgl. Kapitel Zu hohe Wohnkosten bei Neuaufnahme und Wiederaufnahme

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel 

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?

SKOS-RL, Kapitel F.3 

Ablehnung und Einstellung von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen b

Vorgehen beim Einstellen von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel C.4.1 Abs. 1 

Grundsatz: günstiges Wohnen

SKOS-RL, Kapitel C.4.3 Abs. 3 

Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen