Personen in einer Schutzmassnahme

Nach Kapitel C.3.2 Abs. 1 Skos (Grundbedarf im Besonderen) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) rechtfertigen.

Personen, die sich in einer Schutzeinrichtung befinden, beispielsweise in einem Frauenhaus, erhalten den GBL nach Anzahl Personen oder nach den Ansätzen für Personen in besonderen Wohnformen.

PersonengruppeBerechnung

Schutzsuchende

  • Ansatz anteilig (= geteilt auf Anzahl Personen, z.B. bei Mutter und Kind = 2-Personenhaushalt) oder

  • nach speziellen Ansätzen

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.