Art. 25 ZUG Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) verwendet allgemein den Begriff des sogenannten Gemeinwesens, auf das die Unterhaltsansprüche übergehen. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) präzisiert, dass der Kanton das dafür zuständige Organ festzulegen hat. Es betrifft dies die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge. 

► Art. 25 ZUG Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten

Für die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen, die nach dem Zivilgesetzbuch auf das Gemeinwesen übergegangen sind, ist der Wohnkanton zuständig, bei Ausländern ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz der unterstützende Aufenthaltskanton.

Für die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen sind die Kantone zuständig; vgl. Kapitel Rechte des Gemeinwesens.