Wiedererwägung

Eine Wiedererwägung gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Verfügung erneut und allenfalls anders zu erlassen. Dies kann auf Antrag der Betroffenen hin erfolgen oder auf Initiative der Behörde.

Ein Gesuch um Wiedererwägung ist kein eigentliches Rechtsmittel. So wird beispielsweise keine Entscheidung durch eine neue, unabhängige Behörde gefällt, wie es bei einem Rechtsmittelverfahren der Fall ist. 

Eine Wiedererwägung kommt in der Sozialhilfepraxis vor, wenn neue Beweise vorliegen, durch die ein vorgelagerter Entscheid neu zu beurteilen ist.

Beispiele, die in der Sozialhilfepraxis manchmal vorkommen:

  • es liegen neue Beweise vor,

  • es liegt eine neue Ausgangslage vor.

Eine Wiedererwägung eines vorgelagerten Entscheids über die Beschwerdefrist hinaus kann von unterstützten Personen aber nicht verlangt werden, wenn sie erst nachträglich Beweisdokumente vorlegen, obwohl sie innert Frist dazu in der Lage gewesen wären. In einem solchen Fall wird der erweiterte Sachverhalt ab Kenntnisnahme beurteilt und nicht für die Vergangenheit.