Verfügung auf Einstellung, Vermögensanfall (Erbschaft)
Für unterstützte Personen, die ihren Lebensunterhalt aufgrund von Vermögen, z. B. Erbschaft, realisierte Vermögenswerte, wieder selbst bestreiten können, prüft das zuständige Sozialhilfeorgan die Rückerstattungspflicht bereits ausgerichteter Sozialhilfeleistungen.
Im Einstellungsentscheid (Verfügung/Beschluss) werden sowohl die Rückerstattung der erhaltenen Leistungen als auch deren Bedingungen festgelegt.
Wenn Überbrückungshilfe gewährt wurde, hat die betroffene Person in der Regel bereits der nachträglichen Verrechnung der bevorschussten Leistungen zugestimmt; darauf ist hinzuweisen.
URLs
Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?
Ablehnung und Einstellung von Leistungen
SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen a
Ablehnung von Leistungen
SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen b
Vorgehen beim Einstellen von Leistungen