Verrechnungen von Vorschussleistungen

Wurden Unterstützungsleistungen vorschussweise gewährt, werden sie bei Eingang der erwarteten Leistungen verrechnet.

Die nach Art. 3 ZUG (Unterstützungen) bezahlten Beiträge sind nicht rückerstattungspflichtig.

Die in Kapitel E.2.4 Abs. 2 SKOS (rückerstattungspflichtige Leistungen) aufgeführten Ausgaben sind bei vorschussweiser Unterstützung nicht von der Unterstützungspflicht ausgenommen; vgl. Kapitel E.2.4 Abs. 3 SKOS.

Weitere Ausführungen zu den vorschussweise erbrachten Leistungen vgl. Kapitel Abtretung bevorschusste Leistungen und Rückerstattung von bevorschussten Leistungen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Personen, die rückwirkend Sozialhilfeleistungen erhalten und von der Versicherung einen Teil direkt ausbezahlt bekommen, weil dieser nicht in die Unterstützungsperiode fällt, sind darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag bei weiterem Sozialhilfebezug nicht frei verfügbar ist.

Bei der Verrechnung vorschussweise erbrachter Leistungen besteht kein Anspruch auf einen Freibetrag. Dieser gilt nur bei der Aufnahme in die Sozialhilfe; eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.

Auch der Hinweis, der Freibetrag sei bei der Aufnahme nicht ausgeschöpft worden, begründet keinen Anspruch. Es besteht kein Anspruch auf Ausschöpfung des Höchstbetrags der Freigrenze bei Aufnahme.

URLs

URLs

SKOS-RL, Kapitel E 2.2 

Bevorschusste Leistungen 

SKOS-RL, Kapitel E.2.2 Erläuterungen a Zeitliche Kongruenz

SKOS-RL, Kapitel E.2.4

Rückerstattungspflichtige Leistungen

SKOS-RL, Kapitel E.2.4 Erläuterungen a

Weitere Beispiele für nicht rückerstattungspflichtige Leistungen