Verrechnungen von Vorschussleistungen

Wurden Unterstützungsleistungen vorschussweise gewährt, werden sie bei Eingang der erwarteten Leistungen verrechnet.

Die nach Art. 3 ZUG (Unterstützungen) bezahlten Beiträge sind nicht rückerstattungspflichtig.

Die in Kapitel E.2.4 Abs. 2 SKOS (rückerstattungspflichtige Leistungen) aufgeführten Ausgaben sind bei vorschussweiser Unterstützung nicht von der Unterstützungspflicht ausgenommen; vgl. Kapitel E.2.4 Abs. 3 SKOS.

Weitere Ausführungen zu den vorschussweise erbrachten Leistungen vgl. Kapitel Abtretung bevorschusste Leistungen und Rückerstattung von bevorschussten Leistungen.