Notwendigkeit einer Verfügung

In der Sozialhilfepraxis stellt sich gelegentlich die Frage, ob ein Antrag mittels Entscheidung (Verfügung/Beschluss) mit Rechtsmittelbelehrung, durch Kostengutsprache ohne Rechtsmittelbelehrung oder lediglich mittels Aktennotiz (Falldokumentation) zu beantworten ist. Grundsätzlich gilt:

  • Vollständig gutgeheissene Anträge können mündlich oder durch schriftliche Kostengutsprache ohne Rechtsmittelbelehrung erledigt werden, sofern keine Beschwerde zu erwarten ist. Entscheidend sind die kantonalen Vorgaben und kommunalen Handbücher (= Richtlinien), die das  Verfahren und die Kompetenzen über einen Antrag festlegen.* 

  • Ablehnungen oder teilweise Gutheissungen sowie Entscheide mit nachteiligen Auswirkungen für die unterstützte Person sind mittels Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.

* Beispielsweise ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz Kanton Zürich in § 10a festgelegt, dass auf die Begründung einer Anordnung verzichtet werden kann, 

a. wenn den Begehren vollständig entsprochen wird;

b. wenn den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung mit Rechtmittelschrift verlangen können;

c. wenn sie innert 30 Tagen Einsprache erheben können.