Notwendigkeit einer Verfügung
In der Sozialhilfepraxis stellt sich gelegentlich die Frage, ob ein Antrag mittels Entscheidung (Verfügung/Beschluss) mit Rechtsmittelbelehrung, durch Kostengutsprache ohne Rechtsmittelbelehrung oder lediglich mittels Aktennotiz (Falldokumentation) zu beantworten ist. Grundsätzlich gilt:
Vollständig gutgeheissene Anträge können mündlich oder durch schriftliche Kostengutsprache ohne Rechtsmittelbelehrung erledigt werden, sofern keine Beschwerde zu erwarten ist. Entscheidend sind die kantonalen Vorgaben und kommunalen Handbücher (= Richtlinien), die das Verfahren und die Kompetenzen über einen Antrag festlegen.*
Ablehnungen oder teilweise Gutheissungen sowie Entscheide mit nachteiligen Auswirkungen für die unterstützte Person sind mittels Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.
* Beispielsweise ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz Kanton Zürich in § 10a festgelegt, dass auf die Begründung einer Anordnung verzichtet werden kann,
a. wenn den Begehren vollständig entsprochen wird;
b. wenn den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung mit Rechtmittelschrift verlangen können;
c. wenn sie innert 30 Tagen Einsprache erheben können.