Notwendigkeit einer Verfügung

In der Sozialhilfepraxis stellt sich manchmal die Frage, ob die Antwort auf einen Antrag mit Verfügung oder Kostengutsprache zu beantworten ist oder ob es genügt, den Sachverhalt in einer Aktennotiz (= Falldokumentation) festzuhalten.

Grundsätzlich gilt: 

  • Entscheide, die einem Antrag vollständig entsprechen, können mündlich oder mit Kostengutsprache ohne Rechtsmittelbelehrung entschieden werden, wenn keine Beschwerde zu erwarten ist und sofern die kantonalen Bestimmungen keine Schriftlichkeit verlangt.

  • Entscheide, die einem Antrag nicht vollständig entsprechen oder abgelehnt werden, oder die aus anderen Gründen negative Folgen für die unterstützte Person haben, sind mit Verfügung und Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.

Damit individuelle Anträge nicht in jedem Einzelfall verfügt werden müssen, können auch Informationen für Klienten oder Merkblätter über Kostenbeiträge für situationsbedingte Leistungen ausgestaltet und abgegeben werden. 

Wird ein Sachverhalt lediglich in einer Aktennotiz festgehalten, kann sie ausgedruckt und der betroffenen Person zur Unterschrift vorgelegt werden. 

Die SKOS beantwortet in einer Praxishilfe, ob Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen dürfen. Informationen für Klienten sind bei den jeweiligen Themen abgelegt; vgl. Rubrik GBL bis SIL.