Berechnungen, Betrag und IV-Grad
Die Höhe einer IV-Rente hängt vom Invaliditätsgrad, der Beitragsdauer und dem durchschnittlichen Einkommen ab.
Zunächst wird der Invaliditätsgrad bestimmt. Dabei wird berechnet, welches Einkommen eine Person ohne gesundheitliche Einschränkung erzielen könnte. Der daraus entstehende Erwerbsausfall wird durch eine Rente ausgeglichen.
Bei nichterwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung mittels «Beschäftigungsvergleich». Die IV-Stelle prüft, wie stark sich die Beeinträchtigung im bisherigen Aufgabenbereich – etwa bei Hausarbeit oder Kinderbetreuung – auswirkt.
Für junge Menschen ohne bisherige Erwerbstätigkeit, etwa während einer Ausbildung, schätzt die IV-Stelle das hypothetisch erreichbare Einkommen anhand der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Personen, deren IV-Rentenantrag abgelehnt wird, weil der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liegt, können dennoch Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse haben. Dieser ist mit der Vorsorgeeinrichtung unter Vorlage der IV-Verfügung zu klären.
Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente bei der Invalidenversicherung; bei der Pensionskasse allenfalls schon.
Ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.