Schäden in einer Wohnung
Schäden in einer Wohnung, für die die Mieter gegenüber der Vermieterschaft haften, hat der schuldige Mieter bei seiner Versicherung zu melden und eine Kostenvergütung zu beantragen. Die Selbstbehalte für anerkannte Schadensfälle werden zum Minimaltarif übernommen; vgl. Kapitel Haushaltsversicherungen.
Ist keine Versicherung vorhanden und müssen die Schäden zwingend behoben werden, ist analog den Regelungen für Reparaturen in einer Wohnung vorzugehen.
Muss die Vermieterschaft den Schaden beheben, ist sie über den Schaden zu informieren und zu seiner Behebung aufzufordern. es gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) zum Mietrecht.