Zeitbeziehung (= Zeitidentität)

Die Zeitbeziehung bedeutet, dass nachträglich eingehende Leistungen nur mit Sozialhilfeleistungen für denselben Zeitraum verrechnet werden dürfen. Eine monatliche Abrechnung ist nicht erforderlich; die Verrechnung kann auch quartalsweise erfolgen; vgl. Kapitel Verrechnung von Vorschussleistungen.