Gäste

Entscheidend für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist nach Art. 4 ZUG (Unterstützungswohnsitz) die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes und die Absicht, in einer Gemeinde längere Zeit oder dauerhaft zu verbleiben. Gäste sind weder am Ort ihres Aufenthalts angemeldet, noch wollen sie länger dort verbleiben. Unterstützte Personen erhalten für ihre Gäste keine wirtschaftliche Hilfe; die Gäste müssen für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen, wenn sie nicht in eine Notlage geraten, für die der Aufenthaltskanton nach Art. 11 ZUG zuständig ist. 

Ein Abzug der Lebensunterhaltskosten einer unterstützten Person während der Beherbergung von Gästen ist nicht angezeigt. Anders verhält es sich, wenn ein Gast längere Zeit am Ort verbleibt und sich an den Mietkosten beteiligt. Diese Kosten sind als Einnahmen anzurechnen. Unterstützte Personen haben zu melden, wenn sie Gäste beherbergen. Dazu sind sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Kapitel A.4.1 Abs. 5 lit. b Skos (Auskunft- und Meldepflicht) verpflichtet.

Unterstützte Personen sind zu informieren, dass sich Menschen aus anderen Ländern bis 90 Tage ohne Anmeldung oder Bewilligung in der Schweiz aufhalten dürfen. Gäste, die länger in der Schweiz verbleiben, müssen ein Visum zum Zweck eines langfristig geregelten Aufenthalts beantragen.

PersonengruppeBerechnung

Gäste

  • keine Wohnkosten

  • Anrechnung Kostenbeitrag durch Gäste als Einnahme, wenn sie einen Beitrag leisten

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, ob die Sozialhilfe für Gäste Leistungen erbringt. Eine weitere Praxishilfe klärt die Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden.