Zuweisung in eine (Not-)Unterkunft
Gemeinden, die über eigene Wohnmöglichkeiten verfügen, können Personen eine angemessene Unterkunft vermitteln oder zuweisen. Gemeinden, die kein eigenes Wohnungsangebot haben, sollen nach Kapitel C.4.1 Abs. 6 Skos (Überhöhte Wohnkosten) Notunterkünfte anbieten.
Die Unterkünfte können u.a. obdachlosen Personen angeboten werden oder solchen, die mit Auflage zur Suche einer Wohnung mit angemessenen Kosten verpflichtet wurden. Auch Personen, die die Auflage zur Wohnungssuche verweigern und einen zu hohen Mietzins bezahlen müssen, können nach Kapitel C.4.1 Abs. 5 Skos (Überhöhte Wohnkosten) zum Umzug in eine verfügbare und zumutbare Wohnung aufgefordert werden.
Die Zuweisung einer Unterkunft ist mit Entscheid (Verfügung/Beschluss) zu eröffnen, wenn sich unterstützte Personen nicht von sich zu einem Umzug in eine Notlösung entschliessen. Vorab sind die Betroffenen mit Schreiben über die Anordnung zu informieren. Ihnen ist eine angemessene Frist zu erteilen, in der sie die Möglichkeit haben, eine Lösung zu finden und ihre Wohnung zu kündigen; das rechtliche Gehör ist zu gewähren.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die Nutzungsvereinbarung für eine gemeindeeigene Unterbringung ist in Kapitel Vereinbarung abgelegt.