Art. 20 ATSG Gewährleistung zweckmässiger Verwendung

Sozialhilfeorgane stellen die zweckmässige Verwendung der Leistungen sicher. Personen, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht selbständig regeln, stimmen der Direktzahlung durch Sozialhilfeorgane zu. Verweigern sie ihre Zustimmung, ist der Zahlstelle die Gründe für die Direktzahlung nach Art. 20 ATSG darzulegen.

Laufende Einnahmen werden bei zweckwidriger Verwendung durch Abtretung gesichert; vgl. Kapitel D.1 Erläuterungen b SKOS (Drittauszahlung von Sozialversicherungsleistungen). 

Das bedeutet u.a.:

Die Abtretung laufender Leistungen ist nur mit Einverständnis der unterstützten Person oder bei nachgewiesener zweckwidriger Verwendung möglich.

Daraus folgt:
Für die Abtretung ist entweder die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich oder es sind die Gründe sowie die Rechtsgrundlagen darzulegen, die ein Handeln ohne ihre Zustimmung rechtfertigen.

Einige Sozialversicherungen stellen eigene Formulare für Abtretung und Vollmachten zur Verfügung. Beispielsweise stellt die Informationsstelle AHV/IV ein Merkblatt für Drittauszahlung von bestimmten Sozialleistungen sowie ein Gesuch zur Verfügung.