Art. 20 ATSG Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
Sozialhilfeorgane stellen die zweckmässige Verwendung der Leistungen sicher. Personen, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht selbständig regeln, stimmen der Direktzahlung durch Sozialhilfeorgane zu. Verweigern sie ihre Zustimmung, ist der Zahlstelle die Gründe für die Direktzahlung nach Art. 20 ATSG darzulegen.
Laufende Einnahmen werden bei zweckwidriger Verwendung durch Abtretung gesichert; vgl. Kapitel D.1 Erläuterungen b SKOS (Drittauszahlung von Sozialversicherungsleistungen).
Das bedeutet u.a.:
Die Abtretung laufender Leistungen ist nur mit Einverständnis der unterstützten Person oder bei nachgewiesener zweckwidriger Verwendung möglich.
Daraus folgt:
Für die Abtretung ist entweder die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich oder es sind die Gründe sowie die Rechtsgrundlagen darzulegen, die ein Handeln ohne ihre Zustimmung rechtfertigen.