Art. 20 ATSG Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
Sozialhilfeorgane müssen die zweckmässige Verwendung der Leistungen sicherstellen. Unterstützte Personen, die ihre laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht selbständig regeln, erteilen ihr Einverständnis Direktzahlung von Leistungen durch Sozialhilfeorgane.
Laufende Einnahmen werden für gewöhnlich durch Abtretung sichergestellt. Sie gehen in Folge direkt auf das individuelle Konto der unterstützten Person bei der zuständigen Sozialhilfestelle ein; vgl. Kapitel D.1 Erläuterungen b Skos (Einnahmen).
Das bedeutet u.a.:
Die Abtretung von laufenden Leistungen ist mit Einverständnis der unterstützten Person oder durch Nachweis einer zweckwidrigen Verwendung möglich.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Bei Abtretung von laufenden Leistungen ist das Einverständnis der betroffenen Person erforderlich oder es sind die Gründe bekannt zu geben, die eine Abtretung notwendig machen und Rechtsgrundlagen, die Sozialhilfeorgane zum Handeln ohne Zustimmung der Person ermächtigen.
Andere Leistungen können mit eigenen Formularen gesichert werden. Der Art. 20 ATSG ist zu erwähnen, ebenso der Grund für die Abtretung resp. der Hinweis auf die Rechtsgrundlagen, die die Behörde zur Zahlungsanweisung auch ohne Zustimmung der betroffenen Person ermächtigt.
Die Informationsstelle AHV/IV stellt in einem Merkblatt für Drittauszahlung von bestimmten Sozialleistungen sowie ein Gesuch zur Verfügung.