Junge Erwachsene
Nach Kapitel C.4.2 Abs. 1 Skos (Besondere Wohnkosten) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.
Als junge Erwachsene werden Personen ab ihrem 18. Geburtstag und bis zu ihrem 25. Geburtstag bezeichnet.
Von jungen erwachsenen Personen ohne Erstausbildung wird nach Kapitel C.4.2 Abs. 4 und 5 Skos (Wohnkosten für junge Erwachsene) erwartet, dass sie bei den Eltern wohnen und dass keine Wohnkosten anfallen. Junge Erwachsene erhalten daher nur einen Wohnkostenbeitrag vergütet, wenn die Eltern glaubhaft machen können, dass ihnen die Übernahme der gesamten Wohnkosten nicht zugemutet werden kann. Ein Wohnkostenbeitrag wird gemäss einer Familie anteilig berechnet.
Ist es gerechtfertigt, dass junge Erwachsene aufgrund der Umstände, die ihre soziale und berufliche Integration behindern oder aus anderen nicht zumutbaren Gründen ein Wohnen ausserhalb des elterlichen Haushalts suchen, ist eine kostengünstige Wohngelegenheit zu finanzieren.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Ansätze, die für junge Erwachsene mit einem eigenen Haushalt gelten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
| Junge erwachsene Personen | Berechnung |
|---|---|
bei den Eltern wohnend |
|
Ist es gerechtfertigt, dass junge Erwachsene nicht bei den Eltern wohnen, haben sie nach Kapitel C.4.2 Abs. 6 Skos (Wohnkosten für junge Erwachsene) eine Wohnmöglichkeit in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft oder in einer Zweckwohngemeinschaft zu suchen.
Das Führen eines eigenen Haushalts ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, beispielsweise wenn eine junge erwachsene Person bereits verheiratet ist, eigene Kinder hat oder wenn sie ihren Lebensunterhalt vor Eintritt der Bedürftigkeit durch Arbeit selbständig bestreiten konnte und schon zu diesem Zeitpunkt einen eigenen Haushalt führte oder oder wenn das Wohnen bei den Eltern für die Integration und die berufliche Entwicklung der unterstützten Person nicht zielführend oder das Zusammenleben aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.
Wird ausnahmsweise ein eigener Haushalt aus erwähnten Gründen anerkannt, wird der Mietzinsbeitrag nach den geltenden Ansätzen für eine Person ab 25 Jahren berechnet.
Wird das Führen eines eigenen Haushalts nicht anerkannt, ergeht die Auflage zur Wohnungsuche.
| Eigene Wohnung | Obergrenze pro Monat |
|---|---|
anerkannt |
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nicht anerkannt |
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Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Die SKOS informiert in einem Grundlagenpapier über die jungen Erwachsenen in der Sozialhilfe und stellt eine Praxishilfe für das Budget junger Erwachsener im Haushalt der Eltern zur Verfügung.
In einer weiteren Praxishilfe ist erklärt, wann jungen Erwachsenen ein eigenes Wohnen zugestanden wird. In einer anderen Praxishilfe wird die Frage beantwortet, ob sich ein Rekrut an den Haushaltskosten beteiligen muss. Eine weitere Praxishilfe informiert, unter welchen Voraussetzungen junge Erwachsene in Ausbildung unterstützt werden. Auf den Grundbedarf, die Wohnkosten und Sanktionen wird in einer weiteren Praxishilfe eingegangen.