Verrechnung einer Erbschaft
Erhält eine unterstützte Person eine Erbschaft, durch die sie in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, entfällt die Bedürftigkeit.
In diesem Fall ist eine Schlussabrechnung zu erstellen, die Einstellung der Unterstützung infolge Vermögensanfalls zu verfügen und über die Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen zu entscheiden.
Erhalten ehemals unterstützte Personen nach Beendigung des Sozialhilfebezugs eine Erbschaft und ist die Rückerstattungsforderung noch nicht verjährt, können die bezogenen Leistungen ebenfalls zurückgefordert werden.
Die Rückforderung bei einer Erbschaft während des Sozialhilfebezugs erfolgt wie folgt:
Zunächst ist der Todestag der Erblasserin oder des Erblassers festzustellen. Dieses Datum ist entscheidend, da die ab dem Folgetag ausgerichtete Unterstützung als bevorschusste Hilfe gilt. Für den Zeitraum vom ersten Tag nach dem Todesfall bis zur Beendigung der Sozialhilfe ist daher eine Verrechnung von Vorschussleistungen vorzunehmen. Ein Vermögensfreibetrag wird dabei nicht berücksichtigt.
Sofern nach dieser Berechnung noch ein Erbanteil verbleibt, ist dieser mit der wirtschaftlichen Hilfe zu verrechnen, die ab Beginn der Unterstützung bis und mit Todestag bezogen wurde. Dabei ist der Freibetrag für Erbschaften zu berücksichtigen; zudem ist die zeitliche Zuordnung (Zeitbeziehung, Zeitidentität) zu beachten.
Nachgewiesene Kosten im Zusammenhang mit der Erbschaft, etwa Gebühren oder Steuern, können als Ausgaben angerechnet werden, auch wenn sie nicht von der Sozialhilfe übernommen wurden, da diese Mittel den betroffenen Personen nicht mehr zur Verfügung stehen; vgl. Verfügung auf Einstellung, Vermögenanfall (Erbschaft).
Vorgehen bei Rückerstattungen aufgrund einer Erbschaft
Ab dem ersten Tag nach dem Tod des Erblassers erfolgt die Verrechnung analog zu vorschussweise erbrachten Leistungen; ein Freibetrag wird nicht berücksichtigt.
Bis und mit Todestag des Erblassers erfolgt die Rückerstattungsverrechnung unter Berücksichtigung des Freibetrags bei Erbschaften.
In der Schlussabrechnung werden nachweislich notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erbanfall berücksichtigt, insbesondere Gebühren und Steuern.
Rückerstattungsfristen nicht zu beachten.