Rentenvorbezug
Seit 2024 ist der flexible Rentenbezug in der AHV neu geregelt und nicht mehr auf ein bis zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter beschränkt.
Frauen der Jahrgänge 1961–1969 profitieren von einer Übergangsregelung: Sie können die Rente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen und erhalten teilweise Ausgleichsmassnahmen.
Von unterstützten Personen wird in der Regel ein Vorbezug verlangt. Dabei ist zu beachten, dass die Existenzsicherung gewährleistet bleibt und keine anderen Sozialleistungen beeinträchtigt werden. Beispielswiese gelten in IV-Verfahren und bei Anspruch auf Überbrückungsleistung Sonderregelungen.
Der Antrag ist 3 bis 4 Monate vor Rentenbeginn bei der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen.
Ein Vorbezug hat mehrere Folgen:
tiefere monatliche Rente (allenfalls Ergänzungsleistungen möglich)
kein Anspruch auf Kinderrenten
weiterhin AHV-Beitragspflicht bis zum ordentlichen Rentenalter
tiefere Arbeitslosenentschädigung
kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen der Arbeitslosenversicherung.