Grundeigentum

Unterstützte Personen haben keinen Anspruch auf Erhalt von Grundeigentum (= Land und Liegenschaft). Personen mit Grundeigentum erhalten ihre Sozialhilfeleistungen in der Regel vorschussweise bis zur Veräusserung des Vermögenswerts ausbezahlt. 

Betroffene Personen müssen alle Unterlagen zu ihrem Grundeigentum vorlegen, beispielsweise Grundbuchauszug, Steuererklärung, Werteinschätzung, Testamente, Vereinbarungen, Verträge und bereits erfolgte Verkaufsbemühungen. 

Wird auf einen Verkauf verzichtet, muss die Rückerstattung mit geeigneten Massnahmen sichergestellt werden, beispielsweise durch ein Grundpfand.

Wohneigentum kann nach Kapitel C.4.2 Abs. 8 Skos (Wohnkosten bei Wohneigentum) ausnahmsweise erhalten bleiben, wenn die Ausgaben (Hypothekarzins, Nebenkosten, Gebühren und notwenige Reparaturkosten) die Obergrenze des geltenden Mietzinsgrenzwerts nicht übersteigen oder wenn keine günstigere Wohnung verfügbar ist.

Für Personen, die voraussichtlich nicht auf Dauer wirtschaftliche Hilfe beziehen, nur mit einem kleinen Betrag unterstützt werden und/oder vorschussweise Unterstützungsleistung erhalten und diese voraussichtlich mit rückwirkend eingehenden Leistungen zurückbezahlen können, ist im Einzelfall abzuklären, ob sie ihr Grundeigentum verkaufen müssen.

Bevor über einen Verkauf entschieden wird, muss geprüft werden, ob durch den Verkauf des Grundeigentums ein Erlös erzielt werden kann. Fehlt die Nachfrage oder ist der Verkauf nur unter Wert des Grundeigentums möglich, ist ebenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verkauf zielführend ist. Weiter ist abzuklären, ob die antragstellende Person allein über einen Verkauf entscheiden kann oder ob es sich um Miteigentum durch Erbengemeinschaft oder andere Voraussetzungen und besondere Bedingungen handelt. 

Wir ein Verkauf angeordnet, ist den unterstützten Personen eine realistische Frist zu gewähren; vgl. Verfügung über die Veräusserung von Vermögenswerten.

Nicht selbstbewohntes Grundeigentum und Land sind zu veräussern. Ist es möglich, eine Liegenschaft bis zum Verkauf zu vermieten oder ein Land zu verpachten, wird dies von unterstützten Personen im Rahmen ihrer Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit (= Senkung von überhöhten Fixkosten nach Kapitel A.4.1 Abs. 8 lit. d Skos (Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit) verlangt.  

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die rechtlichen Grundsätze bei Liegenschaftsbesitz im In- und Ausland.