Reise-, Verpflegungs- und weitere Kosten
Die IV-Stelle übernimmt notwendige Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten im Rahmen von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen.
Sozialhilfeorgane können diese Kosten vorfinanzieren und die Rückerstattung bei der IV-Stelle mittels Gesuch um Nachzahlung geltend machen.
Ergänzungen
Unterstützte Personen haben Anspruch auf Verpflegungskosten gemäss den kommunalen Richtlinien der Sozialhilfe am Wohnort. Werden ihnen durch die IV-Stelle höhere Kosten vergütet, ist der Mehrbetrag als Einnahme an den Lebensunterhalt anzurechnen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz stellt sicher, dass Personen in einer IV-Massnahme gegenüber anderen unterstützten Personen nicht bessergestellt werden und somit keine höheren Verpflegungskosten erhalten als in den kommunalen Richtlinien für Verpflegungskosten vorgesehen.