Verfügung auf Abweisung
Ist eine Behörde, an die ein Antrag gerichtet ist, nicht zuständig, ergeht eine Verfügung auf Abweisung. Abweisung bedeutet, dass ein Antrag an einem Ort mangels Zuständigkeit abgewiesen wird, selbst dann, wenn die antragstellenden Personen ihren Bedarf an Unterstützung nachweisen kann.
Eine Verfügung auf Abweisung ist auch möglich, wenn eine unterstützte Person in einem Aufnahmeverfahren entscheidet, auf die Hilfe zu verzichtet, und ihren Antrag zurückzieht. Der Antrag ist aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuweisen; vgl. Rückzug eines Sozialhilfeantrags.
Die Vorbereitung einer Verfügung auf Abweisung kommt in der Sozialhilfepraxis selten vor. Ist ein Sozialhilfeorgan nicht zuständig, beispielsweise weil eine antragstellende Person ihr Antrag an einem Ort einreicht, wo sie sich weder aufhält noch angemeldet ist, wird die Person direkt an den zuständigen Ort vermittelt. Besteht die antragstellende Person aber auf die Beurteilung ihres Antrags, hat die Behörde am Ort der Gesuchstellung eine Verfügung zu erlassen.