Mietzinsentschädigung, Subventionen

Es gibt Gemeinden, die Mietzinsreglemente haben, die einkommensschwachen Einwohnerinnen und Einwohnern mit Mietzinsentschädigungen und Subventionen unterstützten. 

Personen, die während des Sozialhilfebezugs Mietzinsentschädigungen und Subventionen erhalten, sind die Leistungen nach Kapitel D.1 Abs. 1 Skos (Einnahmen) als Einnahmen an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen. 

Personen, die Mietzinsentschädigungen erst nach Ende der Unterstützung erhalten, die dem laufenden Sozialhilfebezug zuzurechnen sind, müssen diese an das zuständige Sozialhilfeorgan überweisen. 

Personen, die nachweisen, dass sie mit der Entschädigung einen entstandenen Mehraufwand abgedeckt haben, der den Zielen der Sozialhilfe dient und nicht vom zuständigen Sozialhilfeorgan vergütet wurde, werden nicht zur Rückerstattung verpflichtet.

Personen, die einen Antrag auf Mietzinsentschädigung stellen, kann die Bestätigung über den Sozialhilfebezug ausgehändigt werden.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.