Eltern mit Besuchsrechten
Nach Kapitel C.4.2 Abs. 1 Skos (Besondere Wohnkosten) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.
Eltern darf nach Kapitel C.4.2 Abs. 7 Skos (Wohnkosten für Eltern mit Besuchsrechten) das Besuchsrecht nicht aufgrund der Wohnverhältnisse verwehrt werden. Für Kinder, die tageweise im elterlichen Haushalt übernachten, sind diejenigen Wohnkosten anzurechnen, die den Kindern das Schlafen in einem eigenen Zimmer ermöglichen.
Wenn beispielsweise eine alleinerziehende Person für den Besuch eines Kindes eine Wohnung anmieten muss, die den geltenden Mietzinsgrenzwert für einen Einpersonenhaushalt übersteigt, können die effektiven, bis zum nächsthöheren Mietzinsgrenzwert anfallenden Wohnkosten übernommen werden, sofern die Sozialbehörde diese Regelung so festlegt. Es gilt somit der Ansatz für einen 2-Personenhaushalt. Entscheidend ist, wie oft das Kind zu Besuch kommt; vgl. Kapitel Kind, das abwechselnd bei Mutter und Vater lebt.
Bei mehreren Kindern ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes Kind ein eigenes Zimmer benötigt.
Personengruppe | Berechnung |
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Kind, das tageweise bei den Eltern übernachtet |
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Kinder, die tageweise bei den Eltern übernachten |
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Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Die SKOS beantwortet in einer Praxishilfe die Frage, ob der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld erhält, wenn die Kinder auf Besuch kommen.