Formmangel

Eine Verfügung muss eine bestimmte Form haben, damit sie als rechtsgültige Schrift gilt. Das Fehlen von Bestandteilen einer Verfügung sind Formmängel.

Zur Form gehört u.a. auch die Einhaltung des Verfahrens und die Gewährung der Verfahrensrechte sowie die Beweise, die eine Entscheidung begründen. 

Ist eine Verfügung in ihrer Form fehlerhaft, muss sie, je nach der Tragweite des Fehlers, geändert, aufgehoben oder als nichtig erklärt werden. Bei geringfügigen Fehlern ist eine Heilung möglich. 

Beispiele, die in der Sozialhilfepraxis manchmal vorkommen:

  • die Verfügung ist fehlerhaft, weil sie nicht alle Bestandteile einer Verfügung enthält,

  • die Beweise liegen nicht oder ungenügend vor,

  • die Verfahrensrechte wurden verletzt, beispielsweise wurde das rechtliche Gehör nicht oder nicht umfassend genug erteilt worden ist und/oder auf die Einwände der antragstellenden Person nicht oder ungenügend eingegangen wurde.