Vorbereitung einer Entscheidung
Ein Verwaltungsverfahren wird nicht stillschweigend beendet.
Wenn eine Person Antrag auf Sozialhilfe stellt, ist das Verwaltungsverfahren eröffnet und ist mit Entscheidung zu beenden.
Zunächst ist zu prüfen, welche Art und Form der Entscheidung vorzubereiten ist; vgl. Kapitel Verfügung.
Einige Soziale Dienste beenden eine Sozialhilfeunterstützung ohne Entscheidung (Verfügung/Beschluss). Auch wenn davon auszugehen ist, dass die betroffene Person mit der Einstellung der Hilfe einverstanden ist, ist das Verwaltungsverfahren formell zu beenden, damit es nachweislich abgeschlossen ist.
Wird das Verfahren nicht formell abgeschlossen und meldet sich die betroffene Person zu einem späteren Zeitpunkt und stellt sie Antrag auf rückwirkende Auszahlung, muss das zuständige Sozialhilfeorgan erklären, warum die Hilfe eingestellt worden ist. Wurde das Verfahren mit Entscheidung beendet, ist keine Erklärung notwendig; die betroffene Person muss einen neuen Antrag auf Hilfe stellen.
Folgende Voraussetzungen sind zu gewährleisten:
der Entscheid enthält alle Bestandteile einer Verfügung,
die Teile sind in Aufbau und Inhalt korrekt und vollständig,
der Adressat versteht den Entscheid,
der Adressat weiss, was von ihm erwartet wird,
der Adressat kann die Pflichten erfüllen,
- der Adressat kann die Ziele erreichen.
Die Verfügung richtet sich an alle Adressaten, die Partei sind (= von der Verfügung betroffen und berechtigt, Verfahren zu führen).
Wird bei Beendigung eines Verfahrens nicht verfügt, sondern eine andere Schriftform gewählt, muss sie Verfügungscharakter haben und ein Rechtsmittel enthalten, sodass die Betroffenen ihre Einwände einbringen können. Denn eine Einstellung beinhaltet in der Regel Anordnung, beispielsweise die Anordnung zur Rückerstattung der erhaltenen Hilfe bei Vermögensanfall oder die Rückerstattung einer Schuld aus einer Schuldanerkennung. Werden Anordnungen auferlegt, ist nicht davon auszugehen, dass alle Betroffenen einverstanden sind. Sie sind daher mit Rechtsmittelschrift zu eröffnen.
Es gibt Soziale Dienste, die den betroffenen Personen die Beendigung mit Einschreiben oder A-Post Plus eröffnen und ihnen anbieten, dass sie innert einer bestimmten Frist eine Entscheidung mit Rechtsmittel verlangen können.
Entscheidend sind die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, die vorgeben, wie ein Verfahren zu beenden ist.