Vorbereitung einer Entscheidung
Ein Verwaltungsverfahren wird nicht stillschweigend beendet.
Stellt eine Person einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen, gilt das Verwaltungsverfahren als eröffnet und ist durch eine Entscheidung abzuschliessen.
Zunächst ist zu prüfen, welche Art und Form der Entscheidung vorzubereiten ist; vgl. Kapitel Arten und Beispiele von Verfügungen.
Ergänzungen
Teilweise beenden Soziale Dienste eine Sozialhilfeunterstützung ohne formelle Verfügung. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die betroffene Person mit der Einstellung einverstanden ist, ist das Verwaltungsverfahren formell zu beenden.
Wird das Verfahren nicht korrekt abgeschlossen und stellt die betroffene Person später einen Antrag auf rückwirkende Leistungen, ist eine nachträgliche Begründung der Ablehnung erforderlich.
Wird bei der Beendigung eines Verfahrens anstelle einer Verfügung eine andere Schriftform gewählt, muss diese Verfügungscharakter haben und ein Rechtsmittel enthalten, damit die betroffenen Personen ihre Einwände vorbringen können. Eine Einstellung beinhaltet in der Regel auch Anordnungen, etwa zur Rückerstattung von erhaltenen Leistungen bei späterem Vermögensanfall oder aufgrund einer Schuldanerkennung. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Betroffenen damit einverstanden sind, sind solche Entscheide mittels Verfügung mit Rechtsmittel zu eröffnen.
Teilweise eröffnen Soziale Dienste die Beendigung per nachverfolgbarer Übermittlung und bieten gleichzeitig an, dass innert einer bestimmten Frist eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann.
Entscheidend sind u.a. die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, welche regeln, wie ein Verfahren formell zu beenden ist.