Nichterwerbstätigenbeiträge

Die Nichterwerbstätigenbeiträge werden auch als AHV-Mindestbeiträge oder NE-Beiträge bezeichnet.

Im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist die Herabsetzung der AHV-Beiträge wie folgt geregelt.

Art. 11 AHVG Herabsetzung und Erlass von Beiträgen

  1. Beiträge nach Art. 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als die Mindestbeiträge.

  2. Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorischen Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt die Wohnsitzgemeinde den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.

  • Der Mindestbeitrag beträgt 530 Franken für das Jahr 2026.

  • Er kann innerhalb von 5 Jahren nachgezahlt werden.

  • Für Lernende und Studierende gelten spezielle Regelungen und Informationen. Beispielsweise können sich Personen im Alter von 18 bis 20 Jahren ihre Lehrjahre als «Jugendjahre» anrechnen lassen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die Kantone handhaben Meldung und Verrechnung der AHV-Mindestbeiträge unterschiedlich: Teils werden Rechnungen für Nichterwerbstätige ausgestellt, teils kann das Sozialhilfeorgan für unterstützte Personen ein Erlassgesuch stellen.

AHV-Mindestbeiträge nach Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG (Unterstützungen) gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und unterliegen daher nicht der Rückerstattungspflicht. 

Ob Beitragslücken für vergangene Jahre übernommen werden, entscheidet das zuständige Sozialhilfeorgan unter Beachtung kantonaler Vorgaben.

Meldet ein Sozialhilfeorgan eine Person als nichterwerbstätig, muss es die Ausgleichskasse auch informieren, sobald die Zuständigkeit endet (z. B. bei Wegzug) oder die Beitragspflicht entfällt (z. B. bei Arbeitsaufnahme oder Bezug von Arbeitslosenentschädigung). Üblicherweise sind dazu eine Kopie des Arbeitsvertrags bzw. die entsprechende ALV-Verfügung einzureichen.