Entscheid (= Dispositiv)

Die Entscheidung enthält die behördlichen Anordnungen und regelt das Rechtsverhältnis sowie die Rechte, Pflichten, Auflagen und Massnahmen der Adressaten, jedoch ohne Begründung.

Die Begründung zu jedem Punkt der Entscheidung ist in den Erwägungen darzulegen. Entscheide, die sich nicht auf Rechtsgrundlagen stützen, sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Bestandteile einer Entscheidung

  • Datum der Antragstellung

  • Datum der ersten Auszahlung

  • Höhe des monatlichen Beitrags gemäss Budget

  • Stellungnahme zu Abzügen, Verrechnungen, Abtretungen, Direktzahlungen und weiteren Sicherungsmassnahmen

  • Angaben zur Überweisung (Kontobezeichnung, Auszahlungsintervall)

  • Auflistung der noch fehlenden Dokumente mit Fristsetzung

  • Auflistung der monatlich einzureichenden Dokumente mit Fristsetzung

  • Anordnungen, Weisungen und individuelle Auflagen

  • Hinweis auf Massnahmen bei Pflichtverletzung

  • Hinweis auf die Abklärung der Verwandtenunterstützungspflicht

  • Hinweis auf weitere Abklärungen durch die Sozialhilfeorgane

  • Geltungsdauer der Verfügung

Ergänzungen

Ergänzungen

Entscheidungen sind so zu formulieren, dass die betroffene Person klar erkennen kann, wie eine Auflage zu erfüllen ist. Es genügt beispielsweise nicht, lediglich festzuhalten, dass eine Person eine Arbeit suchen muss. Vielmehr sind Form, Umfang und Frist der Arbeitsbemühungen zu regeln und es ist anzugeben, welche Konsequenzen bei Nichterfüllung folgen.

Sind zu einem Sachverhalt noch Abklärungen erforderlich und kann daher zu einzelnen Punkten noch kein Entscheid gefällt werden, kann darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Dadurch wird beispielsweise ein Entscheid über die Aufnahme in Sozialhilfe nicht verzögert, nur weil einzelne Sachverhalte noch offen sind.

Beispiel: Max Müller hat bis spätestens 31. Juli den Hauptmietvertrag zu seinem Untermietvertrag vorzulegen. Über die Kostenübernahme und Massnahmen entscheidet die Sozialbehörde am 20. August 2026 nach Aktenlage.