Unfallversicherungsschutz bei nicht entlohnter Arbeit

Für Personen, die einer nicht entlohnten Arbeit nachgehen und keinen Unfallversicherungsschutz haben, ist entweder ein Unfalleinschluss bei ihrer obligatorischen Krankenversicherung KVG zu beantragen oder sie sind verpflichtet, einen Unfallschutz nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) abzuschliessen. Die Versicherungspflicht nach UVG besteht auch bei Arbeiten, die der beruflichen Integration dienen und nicht im regulären Arbeitsmarkt verrichtet werden. Denn sie sind entweder Teil einer beruflichen Ausbildung oder mit einem wirtschaftlichen Nutzen verbunden; vgl. Kapitel Unbezahlte Arbeit

Nehmen unterstützte Personen an einer nicht entlohnten Massnahme teil, ist der Unfallversicherungsschutz ebenfalls zu gewährleisten. Darunter fallen u.a. Praktikum, Arbeitsversuch, Volontariatsarbeit oder Freiwilligenarbeit. 

Prämien der Unfallversicherung gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.3 Abs. 2 lit. d Skos (Erwerb). 

Prämien für die Unfallversicherung sind nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG (Unterstützungen) keine Sozialhilfeleistungen und daher nicht rückerstattungspflichtig; sind sind mit separatem Buchungscode zu verbuchen.

Besteht eine private Unfallversicherung, beispielsweise bei selbständiger Erwerbsarbeit, gehören die Prämien zu den Betriebskosten und werden nicht mit Sozialhilfegelder bezahlt. 

Liegt ein Antrag auf Übernahme einer Prämie für die Unfallversicherung vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist zu prüfen, ob die antragstellende Person über einen Arbeitgeber oder über eine Versicherung, beispielsweise über die Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung, einen Unfallschutz abschliessen kann. Bei Personen, die an einem Arbeitsprogramm teilnehmen, ist mit dem Anbieter zu klären, ob er einen Versicherungsschutz für die Dauer der Massnahme abschliesst.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Die SKOS informiert in einer Praxishilfe über den Unfallversicherungsschutz bei nicht entlöhnter Arbeit und weist auf den Bundesgerichtsentscheid vom 18. August 2017 hin. In diesem Entscheid (BGE 8C_302/2017) stellte das Bundesgericht fest, dass ein durch die Sozialhilfe angeordneter Arbeitseinsatz ohne Lohn vom UVG-Obligatorium erfasst wird, weil er einer praktischen Ausbildung dient.