BVG Berufliche Vorsorge, Pensionskasse

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt alle Massnahmen beim Eintritt eines Versicherungsfalls. Ergänzt wird es mit verschiedenen Verordnungen. 

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die in der obligatorischen Vorsorge versichert sind. Die berufliche Vorsorge (BV), auch als Pensionskasse oder BVG bezeichnet, ist für erwerbstätige Personen obligatorisch. Die BV strebt das Ziel an, zusammen mit der AHV- oder IV-Rente ein existenzsicherndes Renteneinkommen zu erreichen.

Versichert sind alle Personen, die als Arbeitnehmende beschäftigt sind. Freiwillig Versicherte müssen ihre Aufnahme bei einer Auffangeinrichtung oder einer Vorsorgeeinrichtung beantragen. 

Jeder Arbeitgeber, der Versicherte beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten; vgl. Kapitel Bezugsberechtigte und Leistungen nach BVG.

Versicherte erhalten von ihrem Arbeitgeber oder von ihrer Zahlstelle die Unterlagen zur Pensionskasse. 

Für Selbständigerwerbende gelten, je nach Form ihres Unternehmens und Höhe ihres Einkommens, unterschiedliche Bedingungen.

Der Umgang mit Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe erklärt die SKOS in zwei Praxishilfen.

Bezugsberechtigt sind Arbeitnehmende

  • ab dem 18. Geburtstag für die Risiken Invalidität und Tod,

  • ab dem 25. Geburtstag auch für das Alter,

und Selbständigerwerbende, sofern sie bei einer Pensionskasse versichert sind.

Weitere Personengruppen können sich freiwillig versichern lassen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV erklärt die berufliche Pensionskasse u.a. in einer Information, die SKOS haben im Jahr 2009 eine Praxishilfe zur Auflösung des Freizügigkeitskonto und Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen publiziert. In Kapitel D.3.3 Skos ist die Altersvorsorge erklärt.

Personen, die Leistungen von der Altersvorsorge beziehen, haben diese für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Diese Leistungen gehen der Sozialhilfe vor. 

Es muss sichergestellt sein, dass die Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet ist, weshalb diese Leistungen der obligatorischen Altersvorsorge nicht für Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verwendet werden dürfen. Entscheidend sind die kantonalen Vorgaben.