BVG Berufliche Vorsorge, Pensionskasse
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die Leistungen beim Eintritt eines Versicherungsfalls und wird durch verschiedene Verordnungen ergänzt.
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG), auch Pensionskasse genannt. Ziel ist die Sicherstellung eines existenzsichernden Renteneinkommens zusammen mit der AHV- oder IV-Rente.
Versichert sind grundsätzlich alle Arbeitnehmenden. Freiwillig Versicherte müssen ihre Aufnahme bei einer Auffangeinrichtung oder Vorsorgeeinrichtung beantragen.
Arbeitgebende müssen eine registrierte Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen; vgl. Kapitel Bezugsberechtigte und Leistungen nach BVG.
Versicherte erhalten die Pensionskassenunterlagen von ihrem Arbeitgebenden oder ihrer Zahlstelle.
Für Selbständigerwerbende gelten je nach Unternehmensform und Einkommen unterschiedliche Regelungen.
Der Umgang mit Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe erklärt die SKOS in zwei Praxishilfen.
Bezugsberechtigt sind Versicherte
ab dem 18. Altersjahr für die Risiken Invalidität und Tod,
ab dem 25. Altersjahr auch für das Alter.
Für Selbständigerwerbende gelten unterschiedliche Regelungen.
Die berufliche Vorsorge sichert die Existenz im Alter; vgl. Kapitel D.3.3 SKOS (Altersvorsorge). Obligatorische Altersvorsorgeleistungen dürfen deshalb nicht zur Rückerstattung von Sozialhilfe verwendet werden; massgebend sind die kantonalen Vorgaben.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV erklärt die berufliche Pensionskasse in einer Information, die SKOS haben im Jahr 2009 eine Praxishilfe zur Auflösung des Freizügigkeitskonto und Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen publiziert.