Ausbildungszuschüsse
Versicherte Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind, haben Anspruch auf Ausbildungszuschüsse, wenn sie keine abgeschlossene Erstausbildung haben oder im erlernten Beruf keine Anstellung finden. Sie können Zuschüsse für eine höchstens drei Jahre andauernde Ausbildung beantragen. Die Zuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag und ein Ausbildungskonzept vorliegen. Je nach Alter kann eine zusätzliche Eignungsabklärung verlangt werden. Die Eignungsabklärung dient u.a. der Klärung, ob mit der Ausbildung eine dauerhafte Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt erreicht werden kann.
Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung,
keine in der Schweiz anerkannte Erstausbildung,
mindestens 25 Jahre alt,
anerkannter und bewilligter Ausbildungsvertrag,
Motivation, an einer beruflichen Ausbildung teilzunehmen,
Bereitschaft zu einer Eignungsabklärung.
Für den Nachweis, dass eine Person keine Anstellung gefunden hat, muss sie u.a. ihre Arbeitssuchbemühungen nachweisen. Personen, die ohne besondere und anerkannte Gründe keine Arbeit gesucht haben oder ihre Suchbemühungen nicht vorlegen, erhalten keine Zuschüsse.
Die Zeit, in der eine Person Ausbildungszuschüsse erhält, wird an die Beitragszeit angerechnet. Die Rahmenfrist wird bei Gewährung von Ausbildungszuschüssen automatisch bis Ende der bewilligten Ausbildung verlängert.