Art. 1 und 2 AsylG u.a. Zweck und Umfang

In Folge der seit Jahren anhaltenden Flüchtlingsbewegungen sind die Sozialhilfeorgane immer mehr auch im Asylbereich gefordert. Zum einen übernehmen Sozialen Dienste einer öffentlichen Sozialhilfe teils auch für Asylsuchende, Schutzbedürftige und vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaften die Auszahlung der notwendigen Hilfe und die Beratung und Begleitung der betroffenen Personen, zum anderen erhalten diese Personengruppen nach positivem Bescheid über ihren Asylantrag eine Aufenthaltsbewilligung und werden nach den Bestimmungen der Regelsozialhilfe unterstützt und in die öffentliche Sozialhilfe überführt. Daher ist es wichtig, dass eine Fachperson eines Sozialen Dienstes die Unterschiede zwischen einer Unterstützung nach Asylverordnung und Sozialhilfegesetz kennt.