Art. 1 bis 3 ASG u.a. Zweck und Bedeutung
Mit dem Auslandschweizergesetz regelt der Bund u.a. den konsularischen Schutz, die Rechte und Pflichten sowie die Vernetzung mit der Schweiz von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Das Vorgehen für die Eintragung ins Auslandschweizerregister legt die Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (V-ASG) in Kapitel 2 fest. Die Eintragung ins Auslandschweizerregister ist die Voraussetzung dafür, dass Auslandschweizerinnen und -schweizer ihre Rechte und Pflichten ausüben können, beispielsweise die politischen Rechte in der Schweiz (= Stimm- und Wahlrecht), sowie für die Erbringung von Dienstleistungen durch Schweizer Behörden, beispielsweise das Ausstellen von Pass und Identitätskarte oder das Ausrichten von Sozialhilfeleistungen im Ausland.