AdopE Adoptionsentschädigung

Anspruch auf Adoptionsentschädigung (AdopE) von 14 Taggeldern (= zwei Wochen) haben Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Der Anspruch besteht im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes. Die Adoptionsentschädigung berechnet sich auf Basis des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches der Elternteil unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes resp. der Adoption erzielt hat.

Der Anspruch beginnt grundsätzlich bei Aufnahme respektive Adoption des Kindes. Für die Anspruchsberechtigung gilt das Datum des Nachweises. Der Anspruch muss spätestens nach Ablauf eines Jahres gemacht werden. Er erlischt nach Ablauf der bezogenen 14 Taggelder oder ab dem vierten Geburtstag des Kindes.

Während des zweiwöchigen Urlaubs können erwerbstätige Personen auch ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung geltend machen. 

Die Adoptionsentschädigung ist keine Adoptionszulage

Personen, die arbeitslos oder arbeitsunfähig waren, haben keinen Anspruch. Für Personen aus EU-/EFTA-Staaten gelten besondere Bestimmungen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV informiert ausführlich über die Entschädigung bei Adoptionsurlaub.

Für den Antrag auf Adoptionsentschädigung stellt die Informationsstelle AHV/IV u.a. ein Formular und ein Ergänzungsblatt zur Verfügung. 

Bezugsberechtigte

  • Arbeitnehmende

  • Selbständigerwerbende

  • Mitarbeitende im Betrieb des Ehegatten, des Konkubinatspartners, der Familie