Prämienzuschlag
Die Krankenversicherung ist in der Schweiz nach Art. 3 KVG (Versicherungspflichtige Personen) obligatorisch.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und Ausländerinnen und Ausländer müssen sich gemäss Art. 7 Abs. 1 KVV (Sonderfälle) bei der Rückkehr innert 3 Monaten am Wohnort für die obligatorische Krankenversicherung anmelden.
Wer dieser Pflicht verspätet nachkommt, muss einen Prämienzuschlag bezahlen. Übernimmt jedoch die Sozialhilfebehörde die Prämien, entfällt dieser gemäss Art. 8 Abs. 2 KVV (Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt). Der Sozialhilfebezug ist gegenüber der Krankenversicherung schriftlich zu bestätigen; vgl. Kapitel Fehlender Versicherungsschutz, Vorgehen.